Technischer Arbeitsschutz - Ziele und Regelungen

Beschäftigte vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen liegt im ureigenen Interesse der Industrie. Der technische Arbeitsschutz sollte daher so gestaltet sein, dass die Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen verlässlich umsetzen und die Unternehmen weiterhin wirtschaftlich produzieren können. Dazu bedarf es eines widerspruchsfreien Regelwerks, das die Risiken am Arbeitsplatz auf ein ethisch und wirtschaftlich vertretbares Maß beschränkt.

Viele Beschäftigte gehen an ihrem Arbeitsplatz mit Substanzen und Geräten um, bei denen u. a. auf die richtige Handhabung zu achten ist, um die damit verbundenen Risiken zu beherrschen. Das entsprechende Wissen muss im Unternehmen vorhanden sein, fortentwickelt werden und in konkretes Verhalten der Beschäftigten umgesetzt werden, um Unfällen und Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierzu braucht es entsprechende Strukturen im Unternehmen, um die ständige Einhaltung der Vorschriften zu verifizieren, das Zusammenwirken von Gefährdungen zu erfassen und Änderungen in den Arbeitsabläufen und -umgebungen Rechnung zu tragen.

Neue Bewertungen von Gefährdungen durch Substanzen, Geräte oder Arbeitsweisen führen zu Änderungen in den Vorschriften, die im Unternehmen für die jeweils betroffenen Arbeitsplätze über entsprechende Schutzmaßnahmen nachzubilden sind.

EU-Recht nicht harmonisiert

Das Recht des technischen Arbeitsschutzes ist weitgehend europäisch geprägt. Dabei ist zu beachten, dass auf EU-Ebene gemäß Artikel 153 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) für den Arbeitsschutz nur Mindestbestimmungen festgelegt werden. Weitergehende nationale Bestimmungen sind möglich. In diesem Bereich ist daher eine vollständige Harmonisierung des EU-Rechts nicht gegeben. Insofern ist dieses Rechtsgebiet stark von nationalen Gesetzen und Verordnungen geprägt, beispielsweise zu Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln, Produktsicherheit oder Arbeitsstätten.

BDI-Gremien untersuchen Arbeitsschutzregulierung auf Zweckdienlichkeit

Von Seiten des Gesetzgebers sollte das umfangreiche Regelwerk im Arbeitsschutz regelmäßig daraufhin geprüft werden, ob es widerspruchsfrei, praktisch anwendbar, aufwandsminimal umsetzbar und zielorientiert ist. Zudem ist Innovationsfreundlichkeit ein wesentliches Prüfkriterium.

Damit befasst sich der BDI in seinen spezialisierten Gremien. Schwerpunkte liegen u. a. auf dem Arbeitsschutzgesetz, dem Produktsicherheitsgesetz und dem Chemikaliengesetz mit den für den Arbeitsschutz wichtigen Konkretisierungen wie z. B. Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung, Verordnung über künstliche optische Strahlung, Verordnung über elektromagnetische Felder und Biostoffverordnung. Dazu gehört die aktive Betreuung der Industrie in den Arbeitsschutzausschüssen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, u. a. ASGA, AGS, ABS und AfPS .