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Änderungen in der Luftsicherheit müssen wettbewerbsfördernd und effizient umgesetzt werden

Ende Juli 2019 entfiel die sogenannte „beschäftigungsbezogene Überprüfung“ von Mitarbeitern im Luftsicherheitsbereich. Diese Änderung, die Deutschland bereits im März 2018 in Deutschland einführte, verpflichtet alle Unternehmen ihre Mitarbeiter im luftsicherheitsrelevanten Bereich ausschließlich behördlich prüfen zu lassen. Hiervon sind insbesondere zertifizierte Unternehmen betroffen, die ihre Waren als „sicher“ versenden dürfen und damit die sichere Lieferkette garantieren.

Die Unternehmen der verladenden Wirtschaft werden vor große Herausforderungen gestellt. Beteiligte der sicheren Lieferkette, die „auf Grund ihrer Tätigkeit einen unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben“, müssen fortan ausschließlich behördlich überprüft werden, wie es die EU-Verordnung 2019/103 zur Stärkung von Luftsicherheitsmaßnahmen vorsieht. Eine Änderung, der Deutschland mit einer Anpassung im Luftsicherheitsgesetz bereits im März 2018 nachkam. Die Folge war eine Antragswelle auf die zuständigen Luftfahrtbehörden zur Ausstellung der behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Herausforderungen bei der Umsetzung behördlicher Auflagen

Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung obligatorisch bereits im März 2018 einzuführen, führte nicht nur zu einem behördlichen Mehraufwand, sondern auch zu langen Wartezeiten beim Genehmigungsprozess für betroffene Unternehmen. Trotz Anpassungen seitens der Unternehmen, kam es zu bürokratischem Mehraufwand in den Verfahren, der noch anhält:

  • Es müssen Mitarbeiter überprüft werden, die nicht im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes „auf Grund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs“ haben. Hier wurde seitens des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) keine Anpassung des betroffenen Personenkreises vorgenommen. Damit ist die Anzahl der Anträge schätzungsweise um das zehnfache angestiegen.
     
  • Die Luftsicherheitsbehörden haben je nach Bundesland unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Bearbeitung der Anträge und nutzen unterschiedliche Antragsformulare. Das führt dazu, dass Unternehmen mit mehreren rechtlich selbstständigen Betriebsstandorten in Deutschland jeweils die Anforderungen der regional zuständigen Behörde erfüllen müssen. Dies führt u. a. zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei allen Akteuren.
     
  • Seitens der Luftsicherheitsbehörden wird kein Gebrauch von ihrem Ermessensspielraum gemacht. So werden bei jedem Antrag alle Dokumente und Nachweise des Arbeitnehmers, wie etwa ein Führungszeugnis aus dem Ausland, verlangt. Dies verzögert gerade in einem international geprägten Dienstleistungsgewerbe, in dem Beschäftigte meist international eingesetzt werden, den Bearbeitungsprozess um Monate zu Lasten der Unternehmen und Arbeitnehmer.
     
  • Zudem müssen Unternehmen die Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfung auch für Mitarbeiter von Drittfirmen und Zeitarbeitsfirmen stellen, da die Zeitarbeits- und Drittfirmen selbst nicht antragsberechtigt sind. Das gilt auch, wenn diese regelmäßig in der Folge im Luftsicherheitsbereich von unterschiedlichen bekannten Versendern bzw. reglementierten Beauftragten eingesetzt werden.

Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Luftverkehrs muss gefördert werden

Obgleich Deutschland die Änderungen im Luftsicherheitsgesetz bereits im Frühjahr 2018 einführte, so birgt die Umsetzung der Auflagen des LBA in der Praxis noch immer erheblich Probleme für die verladende Wirtschaft. Es bleibt zu beobachten, dass die europäischen Regelungen zur Luftfrachtsicherheit in Deutschland komplexer ausgelegt werden. Dies führt teilweise dazu, dass Exporte deutscher Unternehmen über Flughäfen in den benachbarten EU-Staaten abgewickelt werden, da dort die Auflagen einfacher zu erfüllen sind als in Deutschland. Um die Luftfrachtabwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten empfehlen sich folgende Anknüpfungspunkte:

  • Eine Vereinfachung und Harmonisierung des Rechtsrahmens vis-a-vis geltender Regulationen zur Umsetzung der EU-Verordnung 2019/103. Hierunter fallen der Gebrauch des Ermessensspielraums beim Einfordern der zu erbringenden Nachweise und Dokumente durch die Luftsicherheitsbehörde. Zu befürworten ist außerdem eine Erweiterung der Antragsberechtigung für die Zuverlässigkeitsüberprüfung, so dass Zeitarbeitsunternehmen und andere Drittfirmen, deren Personal regelmäßig für bekannte Versender und reglementierte Beauftragte arbeitet, in eigener Verantwortung Anträge auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung für ihre Mitarbeiter stellen können.
     
  • Der Abbau administrativer Hürden bzgl. der Antragsverfahren beispielsweise durch einheitliche Antragsformulare und eine Eingrenzung des Personenkreises, für den die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, nach dem Wortlaut des Gesetzes. Danach ist nur für Personal, das „aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat“, die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich.
     
  • Eine wettbewerbsfördernde Umsetzung der europäischen Vorgaben, die den Standort Deutschland gegenüber europäische Nachbarländern aufgrund des Verwaltungsaufwands nicht benachteiligt.