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Nur eine von vielen Facetten des Brexit: Der Marktzugang

Mit Blick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU untersuchte der BDI in seiner Arbeitsgruppe „Marktzugang“ der „Brexit Task Force“ die Dimensionen des Produktrechts. Erkenntnisse daraus werden hier exemplarisch für das Technik- und Chemikalienrecht zusammengefasst. Die Belastungen durch nicht-tarifäre technische Handelshemmnisse sind nicht vernachlässigbar, sie sind von ähnlicher Bedeutung wie Zölle.

Der EU-Acquis in Bezug auf EU-Richtlinien ist bis auf wenige Ausnahmen in britisches Recht umgesetzt – einschließlich Umwelt- und Technikrecht. Direkt rechtswirksame EU-Verordnungen sind bereits oder werden alsbald in britisches Recht überführt. Einige EU-Verordnungen verweisen auf Zuständigkeiten von Ausschüssen und anderen Gremien der EU, die Bestimmungen weiter präzisieren, interpretieren, anpassen oder untersetzen. Unklar ist, ob dies nach britischem Recht weiter möglich sein wird, wenn das Vereinigte Königreich in diesen EU-Organen nicht mehr mitwirken kann. Falls dies rechtlich möglich wäre oder ermöglicht werden könnte, müsste zudem der politische Wille dazu bestehen.

Ein zentraler Befund für das Produktrecht ist, dass eine Vielzahl spezifischer technischer Sachverhalte rechtzeitig vor dem endgültigen Brexit im angestrebten Freihandelsabkommen geklärt werden sollte. Verwerfungen in den Lieferketten und Märkten müssen verlässlich ausgeschlossen werden. Das Freihandelsabkommen sollte daher Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung und mehrjährige Übergangsfristen enthalten. Um das Vertrauen in den Märkten zu stabilisieren, sollten frühzeitig die Prinzipien der künftigen regulatorischen Kooperation festgelegt werden, die zum beiderseitigen Nutzen soweit irgend möglich den heutigen Binnenmarktbestimmungen entsprechen sollten. Dabei muss der erreichte hohe Standard im Schutz von Umwelt und Gesundheit beibehalten werden.

Technikrecht

Technische Produkte sind auf EU-Ebene durchgängig reguliert und unterliegen den Regeln des „New Legislative Framework” (NLF). Die zugehörigen Richtlinien und Verordnungen legen Anforderungen an die Produkte im Regelungsbereich fest. Diese Anforderungen wiederum werden in harmonisierten EU-Normen spezifiziert. Im EU-Binnenmarkt gilt „One standard, one test, accepted everywhere”. Die entsprechende Konformitätsvermutung ist die Grundlage für den freien Zugang zum Binnenmarkt. Diese Errungenschaft muss auch für die Zeit nach dem endgültigen Brexit auf beiden Seiten des Kanals verlässlich gesichert bleiben, technische Handelshemmnisse sollten dauerhaft ausgeschlossen werden. Das schließt auch den administrativ-organisatorischen Rahmen im Sinne von u. a. Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Produktdokumentation und -kennzeichnung, Informationsaustausch zur Produktsicherheit und Marktüberwachung ein.

Chemikalienrecht

Auch chemische Stoffe und Gemische sind auf EU-Ebene durchgängig reguliert, unter anderem durch die REACH- (Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) und die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging). Unterschiedliche Anforderungen an Registrierung, Bewertung, Beschränkung, Zulassung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung würden zu technischen Handelshemmnissen führen. Hier sollte der Status quo des heutigen Binnenmarktrechts gesichert werden. Denkbare Optionen sind eine gegenseitige Anerkennung der Chemikalienregulierung wie mit der Schweiz oder eine freiwillige Zugehörigkeit zum REACH-System wie im Fall von Norwegen, Island und Liechtenstein.

Zu beachten ist, dass Registrierungen und Zulassungen unter REACH, die von britischen Unternehmen gehalten werden, mit dem EU-Austritt gegenstandslos werden. Für deren EU27-Kunden könnten sich daraus Unterbrechungen der Lieferketten ergeben, was es unbedingt zu vermeiden gilt. Eine Handlungsoption ist die Übertragung von Registrierungen und Zulassungen an die Töchter britischer Unternehmen oder an andere Unternehmen auf dem Kontinent. Hiervon erfasst ist auch eine Vielzahl privatrechtlicher Einigungen im Hinblick auf Dateneigentum, Rechte an Studien und Tierversuchen sowie britischen Herstellern daraus entstandene Kosten, dies gilt insbesondere für die Stoffinformationsaustauschforen (SIEF). Der Zeitbedarf gerade für diesen Problemkreis sollte keinesfalls unterschätzt werden. Eine ganze Reihe weiterer Problemstellungen im Chemikalienrecht ist von ähnlicher Komplexität.

Handlungsbedarf

Es zeigt sich, dass aus den feinen Verästelungen des EU-Produktrechts durch den Austritt enorme Bedrohungen für die Lieferketten folgen können. Der BDI hat in diesem Kontext eine ganze Reihe von Problemfeldern identifiziert und Lösungsvorschläge entwickelt, die sich an die Unterhändler eines künftigen Freihandelsabkommens richten. Aber auch die kontinentalen Unternehmen müssen in der Organisation ihrer Lieferketten aktiv werden. In Bezug auf das Chemikalienrecht sollten sie in der Bestandsaufnahme ihrer Lieferketten fortfahren, Alternativen sondieren und ihre derzeitigen britischen Lieferanten kontaktieren, um zu erfahren, welche Anpassungsmaßnahmen geplant sind, um die Lieferketten zu sichern.